Kurztitel

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Text

römisch III. ABSCHNITT
ABFALLVERBÄNDE

1. Unterabschnitt
Bezirksabfallverbände

Paragraph 12,
Zusammensetzung der Bezirksabfallverbände

  1. Absatz einsAlle Gemeinden eines politischen Bezirks bilden je einen Bezirksabfallverband. Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Für den Verwaltungssprengel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben des Bezirksabfallverbands wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Organe des Bezirksabfallverbands sind
    1. Ziffer eins
      die Verbandsversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Verbandsvorstand,
    3. Ziffer 3
      der oder die Vorsitzende und
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsausschuss.
    Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.
  3. Absatz 3Die Verbandsversammlung, die mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat, besteht aus dem oder der Vorsitzenden (Absatz 2, Ziffer 3,) und gewählten Vertretern oder Vertreterinnen aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3.000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen; Dezimalreste bis einschließlich fünf sind abzurunden, Dezimalreste über fünf sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
  4. Absatz 4Die Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstands geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter oder für jede zu entsendende Vertreterin für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; steht für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds kein Mitglied des Gemeinderats zur Verfügung, kann von der jeweiligen Fraktion ein Ersatzmitglied des Gemeinderats nominiert werden.
  5. Absatz 5Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter oder eine Gemeindevertreterin zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Absatz 4, nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Absatz 4, sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10% der auf sie bei der letzten Gemeinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. Die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreter oder Vertreterinnen entsendet; kommt es zu keiner Einigung, sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinderäte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnissen berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.
  6. Absatz 6Für die Funktionsdauer der Vertreter oder Vertreterinnen (Absatz 4 und 5) sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung gilt Paragraph 7, Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.
  7. Absatz 7Der Verbandsvorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 30 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funktionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstands sowie seiner Aufgaben gilt Paragraph 8, Absatz eins bis 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Steht für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist das stellvertretende Mitglied in der Verbandsversammlung zugleich stellvertretendes Mitglied im Verbandsvorstand.
  8. Absatz 8Der Verbandsvorstand muss so zusammengesetzt sein, dass ihm zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, angehört. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahl gemäß Absatz 7, nicht gegeben, entsendet jede Fraktion der Verbandsversammlung, die als Wahlpartei sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, je einen zusätzlichen Vertreter oder eine zusätzliche Vertreterin in den Verbandsvorstand.
  9. Absatz 9Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist Paragraph 91 a, Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.