Absatz einsIn Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, sowie an Orten, an denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.