Absatz einsJede verbandsangehörige Gemeinde hat einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 25% des dem Bürgermeister gebührenden Amtsbezuges und der Sonderzahlungen zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug hat hiebei außer Betracht zu bleiben.