Kurztitel

Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/1993

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Beachte

teilweise obsolet durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,

Langtitel

Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für

pflegebedürftige Personen

StF: LGBl.Nr. 129/1993 (GP römisch XXIV RV 193)

Änderung

LGBl.Nr. 102/1999 (DFB)

Ratifikationstext

Der o.ö. Landtag hat den Abschluß dieser Vereinbarung am 11. Dezember 1992 genehmigt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Vorbehalt

des Landes Salzburg zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Artikel 10, der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: