Absatz einsDas Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
Niederösterreich
NÖ Kindergartengesetz 2006
Landesgesetzblatt 5060-3 Undefined
Paragraph 20,
01.01.2015
31.08.2016
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.