Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5060-3 Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals

  1. Absatz einsDas Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagogen auf ihr/sein Verlangen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.