Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis ist
- Ziffer einsfür eine Kindergartenpädagogin/einen Kindergartenpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten, der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;
- Ziffer 2für eine Sonderkindergartenpädagogin/einen Sonderkindergartenpädagogen zusätzlich die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.