Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5060-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.08.2020

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis ist
    1. Ziffer eins
      für eine Kindergartenpädagogin/einen Kindergartenpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten, der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung für Kindergärten und Horte;
    2. Ziffer 2
      für eine Sonderkindergartenpädagogin/einen Sonderkindergartenpädagogen zusätzlich die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  3. Absatz 3Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz 2, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
  4. Absatz 4Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Paragraph 7,
  5. Absatz 5Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer/seiner anderweitigen Muttersprache bestimmt.
  6. Absatz 6Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung, welche nicht älter als 3 Monate ist, vorzulegen.
  7. Absatz 7Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer müssen die in Absatz 8, angeführten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Absatz 7, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

LNO40007326