(4)Absatz 4Im Rahmen der Förderung gemäß Abs. 3 sollen neben den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.Im Rahmen der Förderung gemäß Absatz 3, sollen neben den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.