Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5065-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.08.2018

Abkürzung

NÖ KBG

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung

  1. Absatz einsTagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen, Horte und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß
    1. Litera a
      die in den Richtlinien (Paragraph 4,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,
    2. Litera b
      bei Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie
    3. Litera c
      weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß Paragraph 19 a, NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Förderung gemäß Absatz 3, sollen neben den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
  5. Absatz 5Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei
    • Strichaufzählung
      Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern,
    • Strichaufzählung
      außergewöhnlichen Ereignissen,
    • Strichaufzählung
      urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal drei Wochen)
    zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden zu erfolgen.
  7. Absatz 7Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.
  8. Absatz 8Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.
  9. Absatz 9Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Absatz 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 5, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20000775

Dokumentnummer

LNO40007310