Absatz einsEinem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.
Niederösterreich
Gemeindeverbandsgesetz
Landesgesetzblatt 1600-6
LG
Paragraph 20,
01.01.2015
16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
04.12.2014
14.11.2018
20000703
LNO40006671