Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Gemeindeverbandsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 1600-6

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

  1. Absatz einsEinem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.
  2. Absatz 2Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, vorzunehmen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LNO40006671