Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.12.2019

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Gemeindeabwasserverband Krems an der Donau

  1. Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 23. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 8 und 9, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 sowie von der Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 8,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  3. Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf und Straß im Straßertale sowie die von der Verbandsversammlung am 5. September 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.
  4. Absatz 4Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, 4, 8 und 9) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.
  5. Absatz 5Der Beitritt der Gemeinden Bergern im Dunkelsteinerwald, Furth bei Göttweig, Hohenwarth-Mühlbach am Manhartsberg, Mautern an der Donau, Paudorf und Rossatz in der Wachau sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3, Litera ,, b und c, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 6 und 7, Paragraph 11, Absatz 8,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  6. Absatz 6Der Beitritt der Gemeinde Gföhl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. November 1997 und am 4. Juni 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 9 und 11) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
  7. Absatz 7Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Ziffer 16,, Paragraph 11, Absatz 2, Bauabschnitt römisch VIII und Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 5 und 7) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  8. Absatz 8Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, [neu], Paragraph 11, Absatz 2,, Absatz 3, Litera , [neu] und Absatz 4, Ziffer 8, [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  9. Absatz 9Der Beitritt der Gemeinde Stratzing sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 11,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40006271