Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Westliches Weinviertel

  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 16 zu Paragraph 28, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg, Hardegg, Hollabrunn, Meiseldorf, Pulkau, Retz, Retzbach, Röschitz, Schrattenthal, Sigmundsherberg, Sitzendorf an der Schmida, Straning-Grafenberg und Zellerndorf. In Anlage A zu Paragraph 28, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen 1 bis 16 zu Paragraph 28, (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
      Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Horn
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Eggenburg
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Hardegg
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Hollabrunn
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Meiseldorf
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Pulkau
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Retz
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Retzbach
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Röschitz
      • Strichaufzählung
        der Stadtgemeinde Schrattenthal
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Sigmundsherberg
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Straning-Grafenberg
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Zellerndorf
  2. Absatz 2Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Westliches Weinviertel, AT1209A00, sind folgende:
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
      6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
      6240 Osteuropäische Steppen*
      6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*
      6510 Glatthaferwiesen
      8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
      8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
      8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
      9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
      9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
      91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
      91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
      Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus).
  3. Absatz 3Für das FFH-Gebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
    • Strichaufzählung
      strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nusbäumen,
    • Strichaufzählung
      mageren Flachland-Mähwiesen,
    • Strichaufzählung
      ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,
    • Strichaufzählung
      störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
    • Strichaufzählung
      ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
  4. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.