Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

22.03.2019

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4 b,

Regelmäßige Dienstzeit

  1. Absatz einsDas Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
  5. Absatz 5An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
  6. Absatz 6Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060) richtet sich nach Paragraph 24, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060.
  7. Absatz 7Soferne ein Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Absatz eins,, 2 und 4.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005730