Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4600-13

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

46 Jugendschutz, Tierschutz und Sammlungswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Aufenthaltsverbote

  1. Absatz einsJungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
  2. Absatz 2Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen (Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071) nicht aufhalten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele nach Paragraph 11, geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20000556

Dokumentnummer

LNO40003772