Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 4600-13

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

46 Jugendschutz, Tierschutz und Sammlungswesen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

römisch II. JUGENDSCHUTZ

Paragraph 11,

Ziele

Dieser Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß

  1. Litera a
    junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,
  2. Litera b
    junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,
  3. Litera c
    junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und
  4. Litera d
    das Bewußtsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20000556

Dokumentnummer

LNO40003767