Kurztitel

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 110/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

05.12.2012

Text

Paragraph 8,

Verbotene Veranstaltungen

  1. Absatz einsVerboten sind
    1. Litera a
      Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;
    2. Litera b
      Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient;
    3. Litera c
      Veranstaltungen, bei welchen die Besucher durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation beträchtlicher Mengen an Alkohol, die geeignet sind schwere alkoholische Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.
  2. Absatz 3Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.