Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Blauschimmelbekämpfung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1961 aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2019

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

25.03.1961

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 5,

(l) Im Saatbeete vom Blauschimmel befallene Setzlinge und im Saatbeete nach Beendigung des Aussetzens verbliebene, wenn auch gesunde Setzlinge sind unverzüglich zu vernichten (zB durch tiefes Untergraben oder Verbrennen). Die Pflanzen dürfen jedoch nicht mit Kompost oder Dünger vermischt werden.

  1. Absatz 2Im Felde von dieser Krankheit befallene Tabakpflanzen sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Bezirksbauernkammer in gleicher Weise zu vernichten.
  2. Absatz 3Nach Beendigung der Ernte, spätestens bis l. Dezember jedes Jahres sind alle Tabakfelder, soferne die Räumung nicht schon früher angeordnet wurde, von allen darauf verbliebenen Pflanzenresten durch tiefes Umackern zu räumen. Das Verbrennen der Pflanzenreste vor der Ackerung ist zulässig, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zum Umbruch des Feldes.
  3. Absatz 4Unmittelbar nach Entfernung des Tabakes aus den zur Trocknung und Lagerung verwendeten Räumen sind die in diesen verbliebenen Pflanzenreste sorgfältig zu entfernen und zu verbrennen.
  4. Absatz 5Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung sind zu verbrennen.
  5. Absatz 6Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Blauschimmel befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

LKT40003333