Absatz 2Vor Brücken und ähnlichen Objekten ist die Tragfähigkeit durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen; bei mehreren Objekten genügt ein einmaliger Hinweis.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 7,
20.01.1971
Paragraph 7,
Brücken und ähnliche Objekte
(l) Die Tragfähigkeit von Brücken und ähnlichen Obiekten hat mindestens 16 t zu betragen. Bei Wegen ohne LKW-Verkehr kann eine geringere Tragfähigkeit vorgesehen werden.