Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 7,

Brücken und ähnliche Objekte

(l) Die Tragfähigkeit von Brücken und ähnlichen Obiekten hat mindestens 16 t zu betragen. Bei Wegen ohne LKW-Verkehr kann eine geringere Tragfähigkeit vorgesehen werden.

  1. Absatz 2Vor Brücken und ähnlichen Objekten ist die Tragfähigkeit durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen; bei mehreren Objekten genügt ein einmaliger Hinweis.