Kärnten
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - Feuerbeschau
LGBl.Nr. 35/2002 aufgehoben durch LGBl.Nr. 4/2012
VO
Paragraph eins,
01.07.2002
01.02.2012
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Die Obergrenze, bis zu der ein nachgewiesener Verdienstentgang einschließlich der Umsatzsteuer den Sachverständigen der Feuerbeschau zu ersetzen ist, wird mit Euro 22,- je Arbeitsstunde festgesetzt.
05.04.2022
20000065
LKT40003069