Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35 aus 1986, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2019

Abkürzung

Bgld. PolStG

Index

4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

römisch drei. Abschnitt

Paragraph 7

Halten von Tieren

  1. Absatz eins,Der Halter eines Tieres hat dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, noch darf er gegen die auf Grund der Absatz 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnung oder Verordnungen verstoßen. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde kann, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen. Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.
  4. Absatz 4,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2 und 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

zu Absatz 3 :, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2001,

zu Absatz 4 :, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10000188

Dokumentnummer

LBG40015483