Absatz eins,Der Halter eines Tieres hat dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, noch darf er gegen die auf Grund der Absatz 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnung oder Verordnungen verstoßen. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.