Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

Bgld. GSG 2008

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 18,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsGasanlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und der Paragraphen 9 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
  3. Absatz 3Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz mitteilungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 11 und 12 Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 13 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zehn Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
  4. Absatz 4Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 11,, 12 Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 14 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
  5. Absatz 5Für rechtmäßig bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
  6. Absatz 6Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20000733

Dokumentnummer

LBG40009337