Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2006

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

Bgld. SHG 2000

Index

9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Text

8. Abschnitt
Kostenbeitrag und Kostenersatz

Paragraph 43

Kostenbeitrag durch den Hilfeempfangenden

  1. Absatz eins,In den Fällen der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und 19 Ziffer 3, 7 und 8 ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel der oder des Hilfeempfangenden zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen geht in dem Ausmaß auf den Träger der Sozialhilfe über als durch die gewährte Maßnahme die Pflege der oder des Hilfeempfangenden erfolgt.
  3. Absatz 3,Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint. Bei Hilfe in Form der Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung nach Paragraph 36 a, ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
  4. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Gesetzesnummer

20000026

Dokumentnummer

LBG40007135