Kurztitel

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

02.12.2009

Text

Paragraph 44,

Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus den Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie je zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsendeten Vertretern. Jede verbandsangehörige Gemeinde ist durch den Bürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.
  2. Absatz 2Im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ersatzmitglieder vertreten. Das vom Bürgermeister zu entsendende Ersatzmitglied muß Mitglied des Gemeinderates sein. Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters (Paragraph 28, Burgenländische Gemeindeordnung) wird die Gemeinde bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den ersten Vizebürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.
  3. Absatz 3Das von den Mitgliedern auszuübende Stimmrecht richtet sich nach der Einwohnerzahl der entsendenden Gemeinde in der Form, daß Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern mit einer Stimme vertreten sind und für je weitere begonnene 1000 Einwohner je eine weitere Stimme hinzukommt. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung bestimmten Ergebnis.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen vier Wochen nach Ablauf der Funktionsperiode der Verbandsversammlung durch den bisherigen Verbandsobmann zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Verbandsvorstandes einzuberufen.
  5. Absatz 5Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes eine pauschalierte Vergütung als Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.