(2)Absatz 2Im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ersatzmitglieder vertreten. Das vom Bürgermeister zu entsendende Ersatzmitglied muß Mitglied des Gemeinderates sein. Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters (§ 28 Burgenländische Gemeindeordnung) wird die Gemeinde bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den ersten Vizebürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.Im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ersatzmitglieder vertreten. Das vom Bürgermeister zu entsendende Ersatzmitglied muß Mitglied des Gemeinderates sein. Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters (Paragraph 28, Burgenländische Gemeindeordnung) wird die Gemeinde bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den ersten Vizebürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.