Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.06.2013

Geschäftszahl

5Ob68/13f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P* E*, 2. J* E*, beide *, beide vertreten durch Knoflach Kroker Tonini & Partner Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Wanderwegegemeinschaft A*, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Österreichischer Alpenverein Zweig J*, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 72.325,30 EUR sA, 82.857,34 EUR sA und Feststellung (jeweils 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2013, GZ 2 R 5/13x-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Fest steht, dass der „Trampelpfad“ - über den der Erstkläger und seine beiden Töchter zur späteren Unfallstelle im Bereich eines am Wegenetz der Erstbeklagten ausgeschilderten Wasserfalls gelangten - in einem Bachbett mündete und von dieser Stelle aus im Bachbett bis zum Wasserfall noch weitere 200 m zurückzulegen waren. Fest steht ferner, dass sich die Unfallstelle in einer Höhe von etwa 2,20 bis 2,30 m über dem Bachbett befand und diese Stelle nur durch Überwinden eines über 2 m hohen Felsaufsatzes erreichbar war. Dass nach dem Ende des „Weges“ im Bachbett oder im Bereich des felsdurchsetzten Geländes an der Unfallstelle noch ein Weg oder zumindest ein Pfad vorhanden gewesen wäre, geht weder aus den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervor (wobei vom Erstgericht ein sehr akribisches Beweisverfahren durchgeführt und die Situation an der Unfallstelle auch durch einen Ortsaugenschein samt Lichtbildern deutlich dokumentiert wurde). Spätestens an jener Stelle, an der der „Trampelpfad“ im Bachbett endete, war sohin auch für einen bergunerfahrenen Wanderer erkennbar, dass er sich nunmehr im freien Gelände befand, in welchem grundsätzlich keinerlei Sicherungspflichten eines Wegehalters mehr bestehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Zugang zum Wasserfall nicht als markierter Weg bis unmittelbar zum Wasserfall möglich war, sondern nunmehr in Eigenverantwortung im freien Gelände fortgesetzt werden musste.

Rechtliche Beurteilung

Wenn das Berufungsgericht daher - ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage - zum (die Klageabweisung durch das Erstgericht bestätigenden) Ergebnis gelangte, dass sich die Unfallstelle - trotz zuvor (nämlich bis zum „Trampelpfad“) angebrachter Hinweisschilder „[Zum] Wasserfall“ - klar erkennbar im freien alpinen Gelände und nicht mehr im Bereich des von der Erstbeklagten gehaltenen und markierten Wegenetzes befand, und diese - ebenso wie die gleichfalls (als Wegemithalterin und für die Beschilderung mitverantwortlich) haftbar gemachte Zweitbeklagte - nicht verpflichtet war, weitergehende Schutzmaßnahmen zur Hintanhaltung von im alpinen Gelände grundsätzlich und jederzeit gegebenen Gefahren (in casu: herabstürzende überhängende Altschneemassen) zu treffen, so liegt hierin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende und korrekturbedürftige rechtliche Fehlbeurteilung.

Die Erwägungen in der außerordentlichen Revision, wonach Wegweiser in Wandergebieten ein berechtigtes „Vertrauen“ dahin erwecken, dass die ausgeschilderten Ziele nicht nur über sichere Wege zu erreichen sind, sondern überdies auch die Örtlichkeiten, wo sich die beschriebenen Ziele befinden, ebenfalls sicher seien und Wanderer vor Gefahren auch zu schützen bzw zumindest zu warnen seien, sind in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Stellt das Ziel nämlich selbst einen (nicht von Menschenhand geschaffenen) Gefahrenbereich dar, was die außerordentliche Revision für den verfahrensgegenständlichen Wasserfall als potentiell lawinengefährdeten Bereich selbst zugesteht (Punkt 1.5.2 des Rechtsmittels) und sogar eine dementsprechende Feststellung zur Bejahung einer „aktiven Schadensabwehrpflicht“ vermisst, so kann ein derartiges Vertrauen nicht zugrunde gelegt werden.

Die Beklagten, welche die Hinweisschilder aufstellten bzw aufrecht erhielten, haben damit keine (zusätzlichen) Sicherungspflichten dahin übernommen, Wanderer, die vom markierten Weg abweichen und sich in unwegsames, alpines Gelände begeben, vor den dort bestehenden Gefahren zu schützen. Die von den Klägern gewünschte Bejahung des Gegenteils würde vielmehr zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung führen.

Mangels Vorliegens einer über die Umstände des Einzelfalls hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) erweist sich die außerordentliche Revision damit als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen. Dass der Oberste Gerichtshof über einen „vergleichbaren Fall bislang nicht entschieden hat“ (P 1.5.6 der Revision), reicht dafür nicht aus vergleiche Danzl, „Erhebliche Rechtsfrage“ und „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, in FS Griss, 108 f FN 58 mwN). Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:E104574