Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.05.2012

Geschäftszahl

10ObS56/12a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Feststellung und Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2012, GZ 23 Rs 12/12d-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat den Unfallversicherungsschutz für den vom Kläger am Samstag, den 31. 7. 2010, gegen 1:30 Uhr früh erlittenen Unfall unter anderem mit der Begründung verneint, dass zu diesem Zeitpunkt das bereits am Vortag um 13:00 Uhr begonnene Grillfest als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bereits längst zu Ende gewesen sei und das Verweilen des Klägers nur noch privater Geselligkeit gedient habe.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Regelfall ihren dienstlichen Charakter behält, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Das längere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit. Kürzeres Verbleiben im Anschluss an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird (10 ObS 246/95 mwN ua).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Versicherungsschutz für den Unfall des Klägers sei zu verneinen, weil das Grillfest bereits um 13:00 Uhr begonnen hatte, die Vorgesetzten die Veranstaltung jedenfalls bis 18:00 Uhr verlassen hatten, die vom Kläger übernommene Grilltätigkeit um 22:00 Uhr beendet worden war und jedenfalls ab 24:00 Uhr nur mehr wenige Personen anwesend waren und das spätere Verweilen des Klägers somit nur noch privater Geselligkeit gedient habe, keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits zitierte, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Entscheidung 10 ObS 246/95 zu verweisen. Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts werden auch in der außerordentlichen Revision des Klägers keine inhaltlichen Argumente vorgetragen. Es ist daher schon aus diesem Grunde ein Unfallversicherungsschutz zu verneinen.

Auch bei betrieblichen Gemeinschafts-veranstaltungen gilt der Grundsatz, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn ein Versicherter derart betrunken ist, dass der Alkoholgenuss die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls bildet (10 ObS 246/95). Ob dies beim Kläger der Fall war und der Unfallversicherungsschutz daher auch aus diesem Grunde zu verneinen ist, braucht als Folge der dargelegten Erwägungen nicht mehr erörtert zu werden. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang als rechtserheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemachten Rechtsfrage kommt somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Aus diesem Grund war die außerordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.