Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Geschäftszahl

7Ob269/05t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 918.942,74 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2005, GZ 1 R 154/05g-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Revisionswerberin in Zweifel gezogene Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine nochmalige Zession derselben Forderung dem zweiten Zessionar selbst dann keine Rechte an der bereits wirksam abgetretenen Forderung verschafft, wenn er von der ersten Abtretung nichts weiß, entspricht der herrschenden Ansicht, die auch der Obersten Gerichtshof bereits wie folgt dargestellt hat (7 Ob 83/03m):

„Nach ständiger Rechtsprechung geht bei einer Mehrfachzession derselben Forderung an verschiedene Personen die zeitlich älteste Abtretung - vorausgesetzt, dass sie rechtswirksam ist - allen anderen vor. Maßgebend ist, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde. Gleichgültig ist hingegen, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet nämlich die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist auch nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit, weshalb der Zedent sie nicht noch einmal wirksam übertragen kann. Der zweite Zessionar kann also kein Recht an der Forderung erwerben (6 Ob 604/81 = SZ 54/104; 8 Ob 534/85 = JBl 1986, 235, 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251; RIS-Justiz RS0032538; RS0032531; Honsell/Haidinger in Schwimann² Paragraph 1394, ABGB Rz 12; Ertl in Rummel³ Paragraph 1394, ABGB Rz 2)."

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig, dass die zuerst erfolgte (Global-)Zession künftiger ausreichend nach Rechtsverhältnis und Person individualisierter Forderungen der P***** reg GenmbH (nunmehr P***** reg M*****- und B*****genmbH) an die Bank, die auch den Drittschuldner verständigte, rechtswirksam war, sodass die Forderungen in das Vermögen dieses Zessionars übergegangen sind vergleiche RIS-Justiz RS0011386; RS0032798; RS0032827; RS0032858 [T1 und T2]; RS0032906 [T6]; 1 Ob 406/97f = SZ 71/154 mwN). Durch die im Einbringungsvertag mit der Klägerin vereinbarte nochmalige Zession konnte die Klägerin als zweite Zessionarin somit kein Recht an den Forderungen gegen den Beklagten erwerben (RIS-Justiz RS0032531). Dass diese Forderungen von der Genossenschaft nach der erst am 3. 7. 2003 erfolgten Rückzession nicht an die (zu diesem Zeitpunkt bereits zur Eintragung im Firmenbuch angemeldete) Klägerin weiterzediert wurden, steht ebenfalls fest (die Klägerin gesteht auch das Fehlen einer derartigen Zessionsvereinbarung ausdrücklich zu [Seite 4 der Berufung = AS 173]).

Demgemäß können die Vorinstanzen von der Rechtsprechung „zur Frage der Übertragung einer bedingten Rechtsposition durch Abtretung" (iSd in der ao Revision zit, aber eine völlig andere Fallgestaltung betreffenden E SZ 41/57) schon deshalb nicht abgegangen sein, weil eine solche hier gar nicht zu beurteilen war. Die Verneinung der Aktivlegitimation der zweiten Zessionarin nach wirksamer erster Zession entspricht vielmehr den dargestellten Grundsätzen. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, nicht der Klägerin, sondern der Genossenschaft komme die Gläubigerstellung zu, ist das nicht zu beanstanden. Mangels rechtzeitiger Rückzession der gegenständlichen Forderungen stellen sich die in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen gar nicht. Erhebliche Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang somit nicht zu beantworten.

Aber auch was den Paragraph 366, ABGB (der - wie die ao Revision selbst festhält - nur die Klage des Eigentümers auf Herausgabe einer Sache ieS, also einer körperlichen Sache, regelt [Seite 7 der ao Revision mit - zutreffendem - Hinweis auf Eccer in KBB Paragraph 366, Rz 1]) betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass nach Satz 2 dieser Norm eine „Konvaleszenz des Eigentums" eintritt, also eine Heilung des Verfügungsgeschäfts bei Veräußerung einer [körperlichen] Sache (Klicka im Schwimann³ römisch II Paragraph 366, ABGB Rz 22; Koziol/Welser13 römisch eins 193; SZ 41/37 mit Hinweis auf Klang in Klang² römisch II 219; vergleiche auch RIS-Justiz RS0012680), und dass diese Bestimmung - wie bereits das Berufungsgericht festhält - auf Forderungen bzw den Forderungserwerb unanwendbar ist (Eccer aaO; RIS-Justiz RS0010858), weil es sich dabei um eine für den Bereich des Sachenrechts [Sachen ieS] getroffene, auf das Schuldrecht nicht anzuwendende (Ausnahme-)Regelung handelt (5 Ob 627/79 = SZ 52/110 [was diese Ausführungen betrifft, erweist sich diese Entscheidung - entgegen der Ansicht der ao Revision - sehr wohl als einschlägig]). Von einem darin zum Ausdruck kommenden „allgemeinen Prinzip des Zivilrechts", auf das sich die Zulassungsbeschwerde (mit - unzutreffendem - Hinweis auf Klang [aaO]) beruft, kann daher keine Rede sein. Der allgemeine Grundsatz weist vielmehr in die gegenteilige Richtung. Ist ein Rechtsgeschäft mangels wesentlicher Voraussetzungen nichtig, so erlangt es grundsätzlich keine Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen später eintreten. Davon bestehen lediglich Ausnahmen, wie zB die Konvaleszenz nach Paragraph 1432, ABGB (soweit die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht werden) oder die - bereits erwähnte - aus dem Grundsatz der exceptio rei venditae et traditae nach Paragraph 366, Satz 2 ABGB zu ziehende Konsequenz einer Heilung des Verfügungsgeschäfts durch späteren Eigentumserwerb desjenigen, der eine Sache veräußerte, ohne ihr Eigentümer zu sein (Koziol/Welser13 aaO; vergleiche auch die stRsp zur Unanwendbarkeit der Konvaleszenzbestimmung des Paragraph 1432, ABGB auf Fälle der Übergabe auf den Todesfall: RIS-Justiz RS0019209; zuletzt: 7 Ob 176/04i mwN). Es wird daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).