Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Geschäftszahl

4Ob1002/96

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH u. Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, ***** 2. Ing.Wolfgang S*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.November 1995, GZ 4 R 196/95-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß (Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß das Nachmachen der Werbemittel der Klägerin durch die Erstbeklagte wegen der glatten Übernahme fremder, mit Mühe und Kosten erzielter Arbeitsergebnisse durch Vervielfältigungsmethoden und durch Abschreiben gegen Paragraph eins, UWG verstößt, hat das Rekursgericht im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung bejaht (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial- Werbebilder; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computerprogramm, ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten). Die Verwendung nachgemachter fremder Werbemittel beim Vertrieb von Waren ist Gegenstand des Sicherungsantrags, hat doch die Klägerin nicht bloß das Vertreiben nachgemachter Werbeständer, sondern auch die Verwendung darauf bezugnehmender Druckerzeugnisse beanstandet, welche denen der Klägerin nachgemacht sind, insbesondere durch Übernahme von Lichtbildern und graphischen Darstellungen aus ihren Werbemitteln (Katalogen und Preislisten). Warum ein Verbot des Verwendens derartiger Werbemittel sinnwirdig sein soll, wenn gleichzeitig der auf ein Verbot des Vertriebs der nachgemachten Erzeugnisse gerichtete Sicherungsantrag (mangels wettbewerblicher Eigenart dieser Produkte) abgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich.

Der von der Beklagten angebotene vollstreckbare Vergleich hätte der Klägerin insbesondere keinen Anspruch auf die Unterlassung der Verwendung dieser Werbemittel mit den im einzelnen näher dargelegten Gestaltungselementen ihrer Werbemittel gebracht. Die Ablehnung des Vergleichsanbots hat daher auf die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keinen Einfluß.

Die Reklamemittel der Klägerin sind nach den vom Rekursgericht getroffenen Feststellungen mit Mühen und Kosten entwickelt worden. Die glatte Übernahme liegt in den festgestellten Vervielfältigungsmethoden und der identischen Übernahme der von der Klägerin entwicklten Gestaltungselemente. Daß unter diesen Umständen auch fremde Werbemittel gegen Nachahmung geschützt sind, wurde in der Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1991, 217 - Umwelt-Spezialist für Tiefbau-Produkte; ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza). Die auf den Preislisten der Klägerin enthaltenen Geschäftsbedingungen wurden ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand erstellt und haben im Hinblick auf ihre nicht alltägliche Formulierung durchaus wettbewerbliche Eigenart.

Daß die auf Paragraph eins, UWG gestützte einstweilige Verfügung auf den geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eingeschränkt ist, ergibt sich auch ohne ausdrückliche spruchmäßige Einschränkung aus den Feststellungen, wonach die Erstbeklagte die beanstandeten Werbemittel beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse verwendet hat. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Das Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung begründet daher hier keine erhebliche Rechtsfrage.