Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.1955

Geschäftszahl

3Ob202/55

Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1;

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9;

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §24;

ZPO §274;

Kopf

SZ 28/102

Spruch

Die Registrierung einer Marke schafft einen prima facie-Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben waren und der gefährdeten Partei das alleinige Gebrauchsrecht der Wortmarke zusteht. Verteilung der Bescheinigungslast hinsichtlich der Verkehrsgeltung.

Entscheidung vom 20. April 1955, 3 Ob 202/55.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Mit der vom Erstgericht angeordneten einstweiligen Verfügung wurde zur Sicherung des Unterbleibens der Verwendung des Wortes "Matador" in Verbindung mit Staubsaugern im geschäftlichen Verkehr durch die Antragsgegnerin, worauf der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei gerichtet ist, der Antragsgegnerin verboten, das Wort "Matador", sei es auch als Bestandteil des Firmenwortlautes, in Verbindung mit Staubsaugern im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Das Erstgericht führte hiezu aus:

Die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Eintragung der Marke "Matador", bestimmt für elektrische Parkettwischmaschinen, elektrische Kühlschränke, Staubsauger und Ventilatoren, seien durch die Photokopie der Bestätigung des Internationalen Markenregister; vom 10. Jänner 1938 und das Amtszeugnis des österreichischen Patentamtes vom 3. Jänner 1955 bescheinigt. Außerdem sei das Vorbringen hinsichtlich des beanständeten Werbeblattes der Beklagten für den "Promi" Staubsauger durch die Photokopie des Werbeblattes glaubhaft gemacht und auch die Behauptung der gefährdeten Partei über den Zeitpunkt der Verteilung des Blattes glaubwürdig. Durch Einsicht in das Handelsregister sei festgestellt, daß die Antragsgegnerin mit dem Firmenwortlaut "Matador" Maschinenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu HRB 6466 auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 13. November 1953 und des Nachtrages vom 24. November 1953 eingetragen wurde. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergebe sich, daß der Marke "Matador" der Klägerin für Staubsauger die Priorität vor der erst im November 1953 eingetragenen Firma der Beklagten mit dem Firmenschlagwort "Matador" zukomme. Das Gericht sei der Ansicht, daß die Gleichheit der Marke der Klägerin und des Firmenschlagwortes der Beklagten, wenn dieses auch nur ein Bestandteil ihres Firmenwortlautes sei, sofern es sich um die gleiche Ware - diesfalls um Staubsauger - handelt, zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr führen könne. Diese Verwechslungsgefahr erscheine auch dadurch nicht beseitigt, daß die von der Beklagten auf ihrem Werbeblatt angebotenen Staubsauger auffallend mit dem Worte "Promi" bezeichnet werden, da zumindest in der Vorstellung des kaufenden Publikums irgendeine gedankliche Verbindung zwischen den unter der Marke "Matador" vertriebenen Staubsaugern der Klägerin und den von der "Matador Maschinenhandelsgesellschaft m. b. H." vertriebenen Staubsaugern hergestellt werde. Es sei daher gemäß Paragraphen 9 und 24 UWG. das Verbot, wie beantragt, zu erlassen gewesen.

Dem dagegen seitens der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs, wurde Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgeändert. Das Rekursgericht führte hiezu aus:

Bescheinigt sei, daß die Antragstellerin seit den Dreißigerjahren über das Recht verfüge, die Marke "Matador" für Staubsauger auch in Österreich zu führen. Im Jahre 1953 sei die Antragsgegnerin als "Matador Ges. m. b. H." in das Handelsregister eingetragen worden. Sie sende nunmehr Werbeblätter aus, wonach sie "Promi", den "billigen und außerordentlich leistungsfähigen deutschen Staubsauger für jedermann mit dem Gütezeichen des deutschen Elektroverbandes" zum Verkauf anbiete. Diese Werbeblätter seien mit ihrer Firmenbezeichnung unterfertigt, wobei das Wort "Ges. m. b. H."

kleiner gedruckt ist als das Wort "Matador". Unter beiden Worten stehe die Anschrift der beklagten Partei. Während also die klagende Partei zwar nicht die Firmenbezeichnung "Matador", aber einen Staubsauger dieses Namens führe und dafür seit den Dreißigerjahren über eine geschützte Marke verfüge, führe wiederum die beklagte Partei seit dem Jahre 1953 die Firmenbezeichnung "Matador Ges. m. b. H.", bezeichne aber den von ihr vertriebenen Staubsauger nicht als "Matador", sondern als "Promi", dies allerdings auf Werbeblättern der geschilderten Art. Selbst wenn aber die Handelskammer aus Anlaß der Protokollierung der beklagten Firma in ihrem Gutachten ausdrücklich erklärt habe, sie könne nicht überprüfen; ob das in den Firmenwortlaut aufgenommene Wort "Matador" mit einer bereits eingetragene Marke kollidiere oder der Aufnahme dieses Wortes in den Firmenwortlaut ein sonst älterer Rechtsanspruch entgegenstehe, sei nicht bescheinigt, daß die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Wenn die gefährdete Partei vermeine, die Antragsgegnerin wäre zu entsprechenden Erhebungen verpflichtet gewesen, so könne doch auf Grund der Unterlassung solcher Erhebungen der Wettbewerbszweck noch nicht als bescheinigt angesehen werden. Dazu hätte die gefährdete Partei bescheinigen müssen, daß die Antragsgegnerin diesen Firmenwortlaut zu Zwecken des Wettbewerbs gewählt hat. Wenn sie diesen Firmenwortlaut, jetzt auch auf allfällige Verwechslungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht, weiterführe, könne ihr dies nicht zum Nachteil gereichen. Es sei zwar möglich, daß ein älteres Markenrecht aus Gründen des unlauteren Wettbewerbes der unbeschränkten Ausübung eines jüngeren Firmenrechtes entgegenstehe. Es könne aber nicht als bescheinigt angesehen werden und lasse sich in einem Provisorialverfahren auch kaum bescheinigen, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei, wenn sie sich ihrer eingetragenen Firma, zu deren Führung sie an sich berechtigt und verpflichtet ist, in der geschilderten Weise bediene, geradezu zu Zwecken des Wettbewerbes (Paragraph eins, UWG.) gehandelt habe.

Der Oberste Gerichtshof bewilligte die einstweilige Verfügung insoweit, als der Antragsgegnerin die Ankündigung von Staubsaugern unter Kürzung des Firmenwortlautes oder besonderer Hervorhebung des Wortes "Matador" im geschäftlichen Verkehr verboten wurde, und wies das Mehrbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die bescheinigte Tatsache der Registrierung der Marke "Matador", unter anderem bestimmt für Staubsauger, schafft einen prima facie-Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben waren und der gefährdeten Partei das alleinige Gebrauchsrecht der Wortmarke zusteht. Wird diese Wortmarke von einem in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Dritten in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (Paragraph 9, Absatz eins und 3 UWG.), so steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch und daher auch die Berechtigung zu, diesen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 24, UWG. durch eine einstweilige Verfügung zu sichern. Der einstweiligen Verfügung wäre nur dann der Boden entzogen, wenn die Antragsgegnerin bescheinigt hätte, daß sich die Registermarke nicht als Zeichen der gefährdeten Partei im Verkehr durchgesetzt hätte. Schon durch das Werbeblatt ist jedoch die weitere Bescheinigung in ausreichender Weise erbracht, daß die Antragsgegnerin Flugblätter herstellen und in Verkehr setzen ließ, auf welchen der Bestandteil ihres Firmenwortlautes "Matador" in reklameartig auffälliger Form unter Zurücksetzung des, übrigens unvollständigen, Endteiles ihres Firmenwortlautes "Ges. m. b. H." besonders hervorgehoben wird. Daraus folgt aber, daß sich die Antragsgegnerin zur besseren Verfolgung ihrer geschäftlichen Interessen der besagten Flugblätter beim Handel mit Staubsaugern bedient und demnach mit Rücksicht auf den diesbezüglich branchengleichen geschäftlichen Interessenbereich zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist aber auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zutreffend, daß die Gleichheit der Marke der gefährdeten Partei mit dem im Firmenwortlaut der Antragsgegnerin aufgenommenen Kennwort "Matador" durch die Art der Ankündigung zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr Anlaß geben kann und diese Verwechslungsgefahr auch dadurch nicht beseitigt wird, wenn die von der Antragsgegnerin angebotenen Staubsauger auffallend mit dem Kennwort "Promi" bezeichnet werden. Die Verwechslungsmöglichkeit erscheint allerdings erst dadurch gegeben, daß die reklameartige Hervorhebung des Wortes "Matador" im linken unteren Viertel des Flugblattes den übrigen, unvollständig wiedergegebenen Endteil des Firmenwortlautes "Ges. m. b. H." ohne weiteres übersehen läßt und daher beim kaufenden Publikum leicht die Vorstellung erweckt werden kann, daß der im Flugblatt angebotene "Promi" Staubsauger von der gefährdeten Partei als Inhaberin der Wortmarke "Matador" hergestellt und vertrieben wird. Der zu sichernde Unterlassungsanspruch ist demnach nur insoweit als bescheinigt anzusehen, als er auf das Verbot der Ankündigung von Staubsaugern unter Kürzung des Firmenwortlautes oder besonderer Hervorhebung des Wortes "Matador" beschränkt bleibt. Es konnte demnach auch das beantragte Sicherungsmittel nur nach Maßgabe dieser Einschränkung angeordnet werden.