Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132269

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

4Ob162/18d

Norm

Wr. LBO §36 Abs3

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Gewerbetreibenden (Wohnung oder Betriebsstätte) eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Dies gilt auch für eine Aufnahme an einem beauftragten Abholort anlässlich einer Leerfahrt; aus der Rückkehrpflicht folgt, dass es sich bei einer solchen Leerfahrt um eine „Heimfahrt“ (zur Betriebsstätte) nach einem beauftragten Kundentransport handelt. Eine „spontane“ Aufnahme von Fahrgästen ist untersagt. Nach dem Zweck der Bestimmung hat der Unternehmer – nach Maßgabe wirtschaftlicher Überlegungen – über die Durchführung der Fahrten zu disponieren. Der Unternehmer hat somit die Entscheidung zu treffen und diese – im Sinn einer Arbeitsanweisung bzw eines Fahrtauftrags – an den Fahrer weiterzuleiten. Der Auftrag an den Fahrer hat von der Wohnung oder Betriebsstätte des Unternehmers auszugehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 162/18d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132269