Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132255

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Geschäftszahl

6Ob146/18s

Norm

Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO Art3; Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO Art12

Rechtssatz

Die Verordnung verpflichtet zu Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen nicht das Luftfahrtunternehmen, das die konkrete Luftbeförderung vertraglich schuldet, sondern ausschließlich dasjenige, welches den konkreten Flug durchführt oder durchführen sollte, auf dem der Fluggast nicht befördert wird oder sonst von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen ist; welche vertragliche Konstruktion dem Fluggeschehen zugrunde liegt, ist nicht maßgebend. Gleich, ob der Fluggast einen sogenannten „Nur‑Flug“ gebucht hat oder im Rahmen einer Flugpauschalreise befördert wird, muss er seine Ansprüche daher gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten, auch wenn keine Vertragsbeziehung zwischen ihm und diesem Luftfahrtunternehmen besteht. Bei einer Pauschalreise können Ansprüche aus der Verordnung daher nicht gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Da die Fluggastrechte-VO jedoch nur Mindestrechte für Fluggäste regelt, schließt sie Unterstützungspflichten des Reiseveranstalters nach Paragraph 31 e, KSchG nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s

Veröff: SZ 2018/67

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132255