Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132160

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Geschäftszahl

2Nc27/18w

Norm

JN §19 Z2

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Einvernahme eines in diesem Verfahren erkennenden Richters (hier: eines Rechtsmittelgerichts) als Zeuge beantragt wurde, begründet jedenfalls dann keinen Anschein von dessen Befangenheit, wenn tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-07-30 2 Nc 27/18w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132160