OGH
RS0132160
30.07.2018
2Nc27/18w
JN §19 Z2
Der Umstand, dass die Einvernahme eines in diesem Verfahren erkennenden Richters (hier: eines Rechtsmittelgerichts) als Zeuge beantragt wurde, begründet jedenfalls dann keinen Anschein von dessen Befangenheit, wenn tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat.
TE OGH 2018-07-30 2 Nc 27/18w
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132160