OGH
RS0131145
21.12.2016
16Ok11/16b
KartG §7
Die Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln wird durch das Bestehen von Regulierungsregeln nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben die Wettbewerbsregeln anwendbar, soweit im Rahmen der Regulierung Raum für Wettbewerb bleibt. Dies gilt auch für die Beurteilung einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Zusammenschluss im Rahmen der Fusionskontrolle.
TE OGH 2016-12-21 16 Ok 11/16b
Veröff: SZ 2016/142
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131145