OGH
RS0128517
20.11.2012
2Ob19/12a; 2Ob13/14x; 8ObA49/21w
KFG §101 Abs1 lite; StVO §61
Der Gefährdungsschutz in Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bzw in Paragraph 61, StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch auch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst.
TE OGH 2012-11-20 2 Ob 19/12a
Veröff: SZ 2012/119
TE OGH 2014-09-11 2 Ob 13/14x
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Kraftfahrzeuglenker infolge einer Verletzung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG durch einen Anordnungsbefugten iSd Paragraph 101, Absatz eins a, KFG selbst zu Schaden kommt. In diesem Fall sind auch die absoluten Rechtsgüter des Lenkers geschützt. Einem den Lenker ebenfalls treffenden Verstoß gegen die erörterte Schutznorm wäre im Rahmen der Verschuldensabwägung Rechnung zu tragen. (T1)
TE OGH 2021-09-14 8 ObA 49/21w
Vgl; Beisatz: Paragraph 61, Absatz eins, Satz 1 StVO dient auch dem Schutz der eigenen absoluten Rechtsgüter des Radfahrers. Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128517