Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127002

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

5Ob234/10p

Norm

ABGB §26; MRG §8 Abs3

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Auch juristischen Personen, deren Organe oder Gesellschafter Ungemach iSd Paragraph 8, Absatz 3, MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist ein Ersatz für ideellen Schaden angemessen zuzuerkennen.
  2. Ziffer 2
    Allerdings hat eine Bemessung nicht nach „Ungemachs-Perioden“ vergleichbar den zu Schmerzengeldansprüchen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn sich eine exakte Zuordnung konkreter Beeinträchtigungen zu konkret grob fahrlässigen Verstößen nicht vornehmen lässt, ist eine grobe Angemessenheitsschätzung für erlittenes Ungemach angebracht vergleiche 5 Ob 218/05b).

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-05-26 5 Ob 234/10p

Veröff: SZ 2011/66