Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.03.2010
Geschäftszahl
11Os10/10w
Norm
StPO §84 Abs1 Z5 B; StPO §175
Rechtssatz
Die in § 175 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 84 StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt" und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher - mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (§ 175 Abs 3 StPO) - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen, sohin jener der Beschlussfassung, wird nicht mitgezählt und ihr Lauf durch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Haftfrist allerdings auf solch einen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen.
Entscheidungstexte
TE OGH 2010/03/02 11 Os 10/10w
Rechtssatznummer
RS0125685