Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0123503

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Geschäftszahl

11Os124/07f (11Os125/07b); 15Os6/08h (15Os7/08f); 15Os113/08v; 15Os156/08t; 15Os172/08w (15Os173/08t); 15Os168/09h; 15Os28/10x; 15Os81/11t; 15Os175/10i; 15Os114/11w; 15Os39/12t; 15Os34/13h; 25Ds3/17h

Norm

StGB §111; StPO §14; StPO §258 Abs2; MedienG §6

Rechtssatz

Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen vergleiche Paragraph 14, StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit für Strafurteile - anders als bei der Prüfung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO - nicht aufrecht zu halten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2008-04-29 11 Os 124/07f

TE OGH 2008-05-08 15 Os 6/08h

TE OGH 2008-11-13 15 Os 113/08v

nur: Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. (T1)

Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen. (T2)

Beisatz: Das gilt auch für den Antragsgegner. (T3)

Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des Paragraph 7 b, MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Artikel 6, Absatz 2, MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Artikel 10, MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen. (T4)

TE OGH 2008-12-15 15 Os 156/08t

Auch; Beisatz: Eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T5)

TE OGH 2009-06-24 15 Os 172/08w

TE OGH 2010-02-17 15 Os 168/09h

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

TE OGH 2010-12-15 15 Os 28/10x

Vgl

TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i

Vgl auch

TE OGH 2012-05-30 15 Os 114/11w

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2012-11-21 15 Os 39/12t

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

TE OGH 2013-06-26 15 Os 34/13h

Auch

TE OGH 2017-05-23 25 Ds 3/17h

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123503