Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119776

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Geschäftszahl

15Os129/04; 12Os144/10h (12Os145/10f; 12Os158/10t)

Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz muss sich nicht auch auf einen unrichtigen Verfahrensausgang erstrecken.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-02-17 15 Os 129/04

TE OGH 2010-11-11 12 Os 144/10h