Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0119776
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Geschäftszahl
15Os129/04; 12Os144/10h (12Os145/10f; 12Os158/10t)
Norm
StGB §302 Abs1
Rechtssatz
Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz muss sich nicht auch auf einen unrichtigen Verfahrensausgang erstrecken.
Entscheidungstexte
TE OGH 2005-02-17 15 Os 129/04
TE OGH 2010-11-11 12 Os 144/10h