Gericht

OLG Wien

Rechtssatznummer

RW0000675

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Geschäftszahl

26Kt358/04

Norm

KartG 1988 §41; KartG 1988 §42b

Rechtssatz

Nichtuntersagung eines Zusammenschlusses, verbunden mit Beschränkungen und Auflagen:

Beim beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung (hier: 33,33 %) kann die zu erwartende Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung und damit der Untersagungsgrund des §42b Absatz 2, Ziffer 2, KartG 1988 durch Beschränkungen im Sinne von Paragraph 42 b, Absatz 4, KartG 1988 abgewendet werden, die gesellschaftsvertragliche Sonderrechte des Minderheitsgesellschafters verbieten und dadurch sicherstellen, dass dieser keinen beherrschenden Einfluss im kartellrechtlichen Sinne auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens ausüben können wird.

Entscheidungstexte

TE OLG Wien 2004-12-17 26 Kt 358/04