OLG Wien
RW0000675
17.12.2004
26Kt358/04
KartG 1988 §41; KartG 1988 §42b
Nichtuntersagung eines Zusammenschlusses, verbunden mit Beschränkungen und Auflagen:
Beim beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung (hier: 33,33 %) kann die zu erwartende Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung und damit der Untersagungsgrund des §42b Absatz 2, Ziffer 2, KartG 1988 durch Beschränkungen im Sinne von Paragraph 42 b, Absatz 4, KartG 1988 abgewendet werden, die gesellschaftsvertragliche Sonderrechte des Minderheitsgesellschafters verbieten und dadurch sicherstellen, dass dieser keinen beherrschenden Einfluss im kartellrechtlichen Sinne auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens ausüben können wird.
TE OLG Wien 2004-12-17 26 Kt 358/04