OLG Wien
RW0000649
05.08.2004
26Kt132/04 (26Kt167/04, 26Kt168/04-48)
KartG §41; KartG §42b, KartG §42c
Nichtuntersagung eines Medienzusammenschlusses, verbunden mit Beschränkungen und Auflagen:
Legt ein Medienunternehmen, das die auflagenstärksten österreichischen Tageszeitungen herausgibt, seinen Geschäftsbereich "Pressegroßvertrieb", den es für fremde Presseprodukte besorgt, mit dem entsprechenden Geschäftsbereich eines der beiden größten verlagsunabhängigen Vertriebsunternehmen Österreichs zusammen, so löst dies Bedenken vor allem im Hinblick auf Paragraph 42 c, Absatz 5, KartG aus. Eine Gefahr für die Medienvielfalt kann sich grundsätzlich bei jeder nicht ganz unerheblichen Verengung von Vertriebswegen für Presseprodukte ergeben. Für den Pressegroßvertrieb gilt allerdings die Besonderheit, dass die Leistungserbringung in Monopolstellung mit Remissionsrechten der den Verlagen nachgeordneten Vertriebsstufen ("Groß- und Einzelhandel") eine besondere Garantie für die Verfügbarkeit vielfältiger Medienprodukte an den Verkaufsstellen und daher auch für die Medienvielfalt ist . Voraussetzung für das Funktionieren dieses Vertriebssystems ist jedoch die strikte Neutralität des Grossisten. Diese wäre bei Durchführung des Zusammenschlusses in der angemeldeten Form nicht gewahrt. Die angeordneten Beschränkungen im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz 4, KartG reduzieren die Gesellschafterstellung des Medienunternehmens in der Grossogesellschaft auf ein unter der kartellrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegendes Maß. Die - ebenfalls nach der genannten Gesetzesstelle - erteilten Auflagen sind geeignet, den Ausbau der Marktmacht im Bereich des Pressegroßvertriebs und damit auch die preistreibende Wirkung des Zusammenschlusses zu begrenzen.
TE OLG Wien 2004-08-05 26 Kt 132/04