Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118881

Entscheidungsdatum

05.05.2004

Geschäftszahl

14Os49/04 (14Os50/04); 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h)

Norm

MedienG §6 Abs1; MedienG §7a Abs1 Z2; StGB §111

Rechtssatz

Der Begehung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung verdächtig ist, wem zur Last liegt, eine oder mehrere Taten gesetzt zu haben, welche einer oder mehreren strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) subsumierbar sind. Stellt der von der Veröffentlichung angesprochene Medienkonsument eine solche Verbindung nicht her, scheidet eine auf Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedG gegründete Entschädigung aus.

Soll eine Person in den Augen dieses maßgeblichen Medienkonsumenten einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sein, muss dieser über die strafrechtliche Implikation eines berichteten Sachverhaltes wenigstens so weit Bescheid wissen, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, diesen (rechtlichen) Sinnzusammenhang nach Art eines Aha-Erlebnisses versteht. Kann der berichtete Sachverhalt in seinen Augen hingegen bloß zu disziplinären Konsequenzen führen, schlägt der angesprochene Medienkonsument also keine Brücke zur - im Fall der Überführung des Verdächtigen - Subsumtion der Tat unter irgend eine (gerichtlich) strafbare Handlung, liegt die Anspruchsvoraussetzung nicht vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-05-05 14 Os 49/04

TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118881