Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0118671
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Geschäftszahl
5Ob199/03f; 5Ob204/10a
Norm
MRG §9 Abs1; MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz
Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. Das heißt jedoch nicht, dass jedem Verlangen eines Mieters nach einer eigenen Parabolantenne nachzugeben wäre. Die in § 9 Abs 1 Z 5 bis Z 7 MRG normierten Voraussetzungen für eine dem Mieter zu gestattende Veränderung des Mietgegenstandes können im Einzelfall durchaus den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien entsprechen.
Entscheidungstexte
TE OGH 2003-10-21 5 Ob 199/03f
Veröff: SZ 2003/129
TE OGH 2010-11-16 5 Ob 204/10a
Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T1); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)