Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2003
Geschäftszahl
13Os134/02
Norm
StGB §302 Abs1;
Rechtssatz
Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.
Entscheidungstexte
TE OGH 2003/04/30 13 Os 134/02
Rechtssatznummer
RS0117732