Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Geschäftszahl

13Os134/02

Norm

StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/04/30 13 Os 134/02

Rechtssatznummer

RS0117732