OGH
09.06.2000
Ds3/00
RDG §57 Abs3;
RDG §101 Abs1;
Ein Richter, der über mehrere Jahre derart freundschaftliche und enge Beziehungen zu Personen des "Rotlichtmilieus" (eines nach wie vor anrüchigen gesellschaftlichen Randbereichs mit erfahrungsgemäß erhöhter Bereitschaft zu kriminellen Verhalten) unterhält, dass sie nicht nur Gegenstand privater, sondern auch öffentlicher Diskussionen und Gerüchte bilden, und der in den Lokalen (Bordellen) mit Vornamen und Beruf allgemein bekannt ist, verstößt im gravierender Weise gegen die Standespflicht eines Richters zu vorwurfsfreiem Verhalten außer Dienst, wie es den Vorstellungen der mit allgemein anerkannten Werten verbundenen Bevölkerung auch der liberalen und aufgeklärten Gegenwart entspricht (Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz RDG). Ein solches Verhalten stellt mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf die schädlichen Folgen ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG dar.
TE OGH 2000/06/09 Ds 3/00
RS0113683