Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108964

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

12Os121/97; 13Os151/03; 13Os29/08a; 14Os16/09y; 13Os88/09d; 14Os5/10g; 13Os12/11f; 14Os67/11a

Norm

StGB §12 Fall2 Bb; StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-11-20 12 Os 121/97

TE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03

Auch; nur: Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. (T1)

 

TE OGH 2008-08-27 13 Os 29/08a

Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T2)

 

TE OGH 2009-04-21 14 Os 16/09y

Vgl; nur T1

 

TE OGH 2009-08-27 13 Os 88/09d

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, der zur Erstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG Ermächtigte habe die gesamte Begutachtung persönlich durchzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieser ist vielmehr berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Begutachtung Ermächtigten setzt freilich auch in diesen Fällen die besonderen Vorsatzerfordernisse des § 302 Abs 1 StGB voraus (vgl T2). Auch dem - im Übrigen als „generelle Weisung" die unabhängige Rechtsprechung nicht bindenden - Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Februar 2005, GZ BMVIT-179.501/0001-II/ST4/2005, ist insoweit Gegenteiliges nicht zu entnehmen. (T3)

 

TE OGH 2010-04-13 14 Os 5/10g

Vgl

 

TE OGH 2011-04-07 13 Os 12/11f

Auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T4)

 

TE OGH 2011-07-06 14 Os 67/11a

Vgl