Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Geschäftszahl

13Os211/96

Norm

StGB §74 Z4;

StGB §302;

Rechtssatz

Einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche sind (nach wie vor) der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sodaß diesbezüglich eine Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze mit entsprechend strafrechtlicher Konsequenz für die damit solcherart als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB befaßten Bediensteten vorliegt. Dies gilt insbesondere für die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörende Zustelltätigkeit im Geltungsbereich des Zustellgesetzes (Walter/Maier, Österr.Zustellrecht, § 1 Anm 2 a, 4 a und 5 a; Steininger, Amtsdelikte des Strafgesetzbuches, ÖJZ 1980, 477 ff). Wissentliches Fehlverhalten bei derartigen Zustellungen kann daher weiterhin Amtsmißbrauch begründen.

Entscheidungstexte

TE OGH   1997/05/07 13  Os  211/96

Rechtssatznummer

RS0108568