OGH
13.07.1994
15Os99/94
StGB §65 Abs1 Z2;
StGB §321;
Die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verfolgung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Völkermord, Mord und Brandstiftung ist gegeben, wenn dessen Auslieferung an den Tatortstaat Bosnien-Herzegowina mangels funktionierenden Rechtshilfeverkehrs mit den dortigen Justizbehörden nicht möglich ist.
TE OGH 1994/07/13 15 Os 99/94
RS0092389