Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

14Os125/92

Norm

StGB §33;

StPO §281 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH   1993/10/12 14  Os   125/92

Rechtssatznummer

RS0090900