Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Geschäftszahl
14Os125/92
Norm
StGB §33;
StPO §281 Abs1 Z11;
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.
Entscheidungstexte
TE OGH 1993/10/12 14 Os 125/92
Rechtssatznummer
RS0090900