Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.1993

Geschäftszahl

11Os76/93; 14Os149/99

Norm

B-VG Art22;

StGB §2 B2;

StGB §302;

Rechtssatz

Wissentlich mißbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung kann durchaus (etwa im Zusammenhang mit die persönliche Freiheit beeinträchtigenden Maßnahmen) bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein. Voraussetzung hiefür ist allerdings unter anderem, daß das Untätigbleiben des Beamten einer Rechtsgutverletzung durch aktives Tun gleichwertig (im Sinne des § 2 StGB) ist, dh im konkreten Fall dem gesamten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt einer Tatbegehung durch aktives Tun entspricht. Die bloße Unterlassung einer amtlichen Mitteilung über die Flächenwidmung eines Grundstückes durch den ersuchten Bürgermeister an den Vorsitzenden der Grundverkehrskommission kommt jedoch keineswegs jenem gleichfalls auf die Verhinderung der Ausstellung einer Negativbestätigung durch die Grundverkehrskommission abzielenden Tun - etwa einer unrichtigen Bekanntgabe der Flächenwidmung, durch welche die Grundverkehrskommission veranlaßt worden wäre, die Erteilung nach § 2 Abs 2 TirGVG zu verweigern - gleich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/08/24 11 Os 76/93

TE OGH 1999/12/14 14 Os 149/99

Vgl; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T1) Beisatz: Amtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0053605