Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078743

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

4Ob106/92; 4Ob88/93; 4Ob108/93; 4Ob16/94; 4Ob29/95; 4Ob2202/96v; 4Ob80/19x

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Jeder muss die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, dass sie ihn erst wieder durch eine nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-02-23 4 Ob 106/92

Veröff: MR 1993,72

TE OGH 1993-07-13 4 Ob 88/93

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 108/93

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 16/94

Beisatz: Pizzaflitzer (T1)

TE OGH 1995-05-09 4 Ob 29/95

Beisatz: "Red Bull" - "FLYING HORSE" (T2)

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2202/96v

Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T3)

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x

Vgl; Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T4)

Veröff: SZ 2019/62

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078743