Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Geschäftszahl

2Bkd1/91

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H;

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt kann auf Grund seiner Rechtsausbildung und anwaltlichen Praxis erwartet werden, daß er die - vom Gesetzeswortlaut gedeckte - Interpretation einer Gerichtsgebührenvorschrift durch einen Gerichtsbeamten diesem nicht fälschlich als einen an sich von der Deliktskategorie als schwer kriminell einzustufenden "Amtsmißbrauch" vorwirft.

Entscheidungstexte

TE OGH   1992/05/11 2 Bkd   1/91

Rechtssatznummer

RS0056212