Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.05.1992
Geschäftszahl
2Bkd1/91
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 H;
Rechtssatz
Von einem Rechtsanwalt kann auf Grund seiner Rechtsausbildung und anwaltlichen Praxis erwartet werden, daß er die - vom Gesetzeswortlaut gedeckte - Interpretation einer Gerichtsgebührenvorschrift durch einen Gerichtsbeamten diesem nicht fälschlich als einen an sich von der Deliktskategorie als schwer kriminell einzustufenden "Amtsmißbrauch" vorwirft.
Entscheidungstexte
TE OGH 1992/05/11 2 Bkd 1/91
Rechtssatznummer
RS0056212