Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0092013

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Geschäftszahl

13Os10/92; 11Os96/11v

Norm

StGB §71

Rechtssatz

Eine Vorverurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, der keine rücksichtslose Fahrweise zugrundeliegt, beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Straftaten (Paragraph 201, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB), die auf Angriffslust und Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen zurückzuführen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-03-18 13 Os 10/92

TE OGH 2011-08-25 11 Os 96/11v

Vgl aber; Beisatz: Eine aus einem Verkehrsunfall, somit einer fahrlässigen Körperverletzung resultierende Verurteilung beruht unabhängig von der Schuldform ‑ als gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ‑ auf gleicher schädlicher Neigung wie eine Vergewaltigung und Körperverletzung. (T1)