Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Geschäftszahl
13Os12/91
Norm
BDG §4 Abs3;
StGB §302;
Rechtssatz
Die Aufnahme von Beamten für die Hoheitsverwaltung (Bundespolizei) erfolgt nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern in Anwendung der Gesetze auf den der entscheidenden Behörde insofern untergeordneten Aufnahmewerber (Amtsmißbrauch eines Personalreferenten, der durch Vorlage einer unvollständigen Aufnahmewerberliste an die Auswahlkommission einerseits den Staat in seinem Recht auf Auswahl der bestgeeigneten Bewerber, andererseits letztere in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung ihrer Bewerbungen schädigt).
Entscheidungstexte
TE OGH 1991/03/20 13 Os 12/91
Rechtssatznummer
RS0052530